Unechte Teilortswahl
aus Ottmarsheim, der freien Wissensdatenbank
In der Gemeinderatssitzung am 19. April 2005 hat der Gemeinderat die Abschaffung der "unechten Teilortswahl" beschlossen.
Bei der Bürgerversammlung am 15.02.2005 hatten sich Ottmarsheimer Bürger uneingeschränkt eine Abschaffung befürwortet. Bei einer späteren Umfrage durch die Stadtverwaltung hatten sich große Mehrheit auch entsprechend geäußert.
Abschaffung Unechte Teilortswahl, Amtl. Bekannmachung
Abschaffung Unechte Teilortswahl, NEB Bericht 22.04.2005
Dies ist der Inhalt der Veröffentlichung zu diesem Thema auf der Besigheimer Interseite (http://www.besigheim.de/servlet/PB/menu/1165455_l1/index.html).
Unechte Teilortswahl - beibehalten oder abschaffen ?
I. Sachverhalt:
In der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Ottmarsheim in die Stadt Besigheim vom 3. August 1971 ist u.a. geregelt, dass die Stadt Besigheim sich verpflichtet, zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte die unechte Teilortswahl einzuführen, wobei dem Stadtteil Ottmarsheim mindestens 3 Sitze zuzuteilen sind.
Durch die Hauptsatzung der Stadt Besigheim wurde bestimmt, dass die Sitze im Gemeinderat nach den Grundsätzen der unechten Teilortswahl besetzt werden.
Nach § 27 Abs. 5 GemO kann die unechte Teilortswahl durch Änderung der Hauptsatzung aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach ihrer erstmaligen Anwendung, d.h., dass die Gemeindeordnung bereits berücksichtigt, dass die unechte Teilortswahl aufgehoben werden kann. Für die Hauptsatzungsänderung ist die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates notwendig (vgl. § 4 Abs. 2 GemO).
Abstimmung im Internet (http://www.besigheim.de/servlet/PB/menu/1165602/index.html)
Formular für schriftliches Votum (http://www.besigheim.de/servlet/PB/show/1165603/Abschaffung%20unechte%20TO-Wahl%20Internet1.pdf)
II. Erläuterungen:
Die unechte Teilortswahl kann durch Änderung der Hauptsatzung jederzeit mit Wirkung zur nächsten regelmäßigen Wahl aufgehoben werden. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 der GemO eingeführt worden ist, allerdings mit der Einschränkung, dass dies frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach ihrer erstmaligen Anwendung geschehen darf. Die Gemeindeordnung geht demnach selbst davon aus, dass die unechte Teilortswahl, soweit sie im Zusammenhang mit Eingliederungen eingeführt wurde, nur eine Übergangsregelung darstellt. Diese gesetzliche Regelung wird in der Diskussion um die Abschaffung des Wahlsystems oft übersehen.
Für die Abschaffung der unechten Teilortswahl sprechen insbesondere folgende Punkte:
1. Kompliziertes Wahlsystem
Die unechte Teilortswahl führt zu einer Verkomplizierung des Wahlverfahrens und zu einem verhältnismäßig hohen Prozentsatz ungültiger bzw. nicht ausgeschöpfter Stimmen und ungültiger Stimmzettel. Durch die Möglichkeit des Panaschierens und Kumulierens ist das baden-württembergische Wahlsystem von vornherein schon kompliziert - viele Wähler sind deshalb überfordert, wenn sie bei der Kommunalwahl zusätzlich noch die Bewerber aus den einzelnen Wohnbezirken und die Zahl der zulässigen Stimmen berücksichtigen müssen. Aus diesen Gründen ist beim Wahlsystem der unechten Teilortswahl regelmäßig die Zahl der ungültigen Stimmen und Stimmzettel sowie die Zahl der Fehlstimmen höher, als bei einem einheitlichen Wahlgebiet.
Gerade auch die letzte Kommunalwahl hat wieder deutlich gezeigt, dass die unechte Teilortswahl für den Wähler nicht einfach ist. Dies führte zu sehr vielen Fehlstimmen bzw. zu ungültigen Stimmzetteln, wie auch die beiliegende Übersicht (Anlage 1) zeigt. Daraus resultiert auch die relativ hohe Zahl der Fehlstimmen in Ottmarsheim:
Dort wurde häufig zu vielen Ottmarsheimer Bewerber Stimmen gegeben (für den Wohnbezirk Ottmarsheim darf man nicht mehr als 3 Bewerbern Stimmen geben). Dies hatte zur Folge, dass die Stimmzettel zwar gültig, Stimmen jedoch teilweise ungültig waren. Die Stimmen für den Wohnbezirk Ottmarsheim mussten bei der Auszählung dann im ganzen unberücksichtigt bleiben (da ungültig), es konnten nur die Stimmen für die Besigheimer Bewerber gewertet werden. Vorausgesetzt natürlich, es wurden nicht mehr als 15 Besigheimer Bewerbern Stimmen gegeben.
Die eigentliche Absicht der Ottmarsheimer Wähler/-innen, möglichst vielen Bewerbern aus Ottmarsheim Stimmen zu geben, wurde damit ins Gegenteil verkehrt, da die Stimmen nicht gewertet werden konnten, sondern nur die für Besigheim.
Aus diesem komplizierten Wahlverfahren, gepaart mit der hohen Quote nicht berücksichtigter Stimmen, könnte eine geringere Wahlbeteiligung resultieren. Durch die Aufhebung der unechten Teilortswahl könnte sicherlich eine deutliche Reduzierung der ungültigen bzw. Fehlstimmen (nicht ausgeschöpfte Stimmen) erreicht werden.
2. Gerade in Ottmarsheim führt die unechte Teilortswahl dazu, dass der Wähler nur vergleichsweise wenig Stimmen für Bewerber aus seinem Stadtteil abgeben kann.
Beispiel:
Bei verfügbaren 18 Stimmen kann der Wähler aus Ottmarsheim Bewerbern aus seinem Stadtteil höchstens 9 Stimmen geben (3 zu wählende Kandidaten mal maximal 3 Stimmen je Bewerber). Der Wähler aus Besigheim kann dagegen alle seine Stimmen in seinem Stadtteil belassen (15 zu wählende Kandidaten mal maximal 3 Stimmen, gedeckelt bei 18 Stimmen).
Ohne die unechte Teilortswahl ist der Wähler in seinem Stimmverhalten freier, die Ottmarsheimer Bürger/-innen könnten alle Stimmen auf Ottmarsheimer Bewerber verteilen. Wenn schon ein stadtteilbezogenes Wählerverhalten gewünscht wird, müsste um so mehr auf den Verzicht auf die unechte Teilortswahl gedrängt werden, weil es nur die reguläre Verhältniswahl ermöglicht, mehr als nur drei Kandidaten in Ottmarsheim zu wählen.
Bei der Gemeinderatswahl 2004 wären ohne unechte Teilortswahl, also bei Verhältniswahl, 5 Bewerber aus Ottmarsheim in den Gemeinderat eingezogen. Wobei bei dieser Auswertung natürlich die Fehlstimmen für Ottmarsheim nicht berücksichtigt wurden.
Die unechte Teilortswahl stellt auch eine Einschränkung des Grundsatzes der Wahlgleichheit dar, da das System der unechten Teilortswahl in jedem Fall eine Vertretung im Gemeinderat gewährleistet - unabhängig von der für ein Gemeinderatsmandat durchschnittlichen erforderlichen Mindeststimmenzahl in der Gesamtgemeinde.
3. Gesamtstädtische Betrachtungsweise
Seit der Gemeindereform sind beinahe 34 Jahre vergangen. Es ist unverkennbar, dass in dieser Zeit das Bewusstsein für eine gesamtstädtische Betrachtung der Entwicklung der Stadt und ihres Ortsteils so selbstverständlich geworden ist, dass ein Ortsteildenken im negativen Sinne im Gemeinderat keine Bedeutung mehr haben sollte. Ziel der Eingemeindung war die Bildung eines einheitlichen Gemeinde- und Verwaltungsgebietes. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die im Gemeinderat von allen Wahlberechtigten gewählten Vertreter nicht die Interessen vornehmlich eines - im Vergleich zum Gesamtgebiet - kleinen Wohnbezirkes, sondern die Belange der Gesamtgemeinde wahrnehmen. Eine Sondervertretung, wie bei der unechten Teilortswahl - steht deshalb im Widerspruch zur Regelung des § 32 Abs. 3 GemO, wonach die Gemeinderäte nur nach ihrer freien, „nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung entscheiden" (sogenanntes freies Mandat).
4. Im Landkreis Ludwigsburg haben außer Besigheim nur noch 5 von theoretisch 16 in Frage kommenden Städte und Gemeinden die unechte Teilortswahl aufrecht erhalten (Steinheim, Oberstenfeld, Marbach, Markgröningen und Sachsenheim). Steinheim beschäftigt sich zur Zeit ebenfalls mit dem Thema Abschaffung der unechten Teilortswahl.
Bei der Bürgerversammlung am 15.02.2005 in Ottmarsheim wurde unter anderem auch das Thema „unechte Teilortswahl" angesprochen. Die Meinungen gingen klar in Richtung Abschaffung der unechten Teilortswahl. Der Gemeinderat hat seine Zustimmung signalisiert, möchte aber vor einer endgültigen Beschlussfassung allen Ottmarsheimer Wählerinnen und Wählern die Gelegenheit geben, sich dazu Gedanken zu machen und ihre Meinung zu äußern. Die Schreiben und Antwortbögen werden Anfang März an alle Ottmarsheimer Wählerinnen und Wähler verteilt.
